Patentübersetzerin ist Publizistin im Sinne des KSVG
Widerspruch vollständig abgeholfen – Versicherungspflicht rückwirkend
anerkannt
Die Künstlersozialkasse (KSK) hatte die Aufnahme unserer Mandantin zunächst
abgelehnt. Ihre Tätigkeit – die Übersetzung von Patentschriften und das
Korrekturlesen entsprechender Übersetzungen – sei keine publizistische
Tätigkeit im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG). Gegen
diesen Ablehnungsbescheid haben wir Widerspruch eingelegt. Mit vollem
Erfolg: Die KSK hat dem Widerspruch nun in vollem Umfang abgeholfen, den
Ablehnungsbescheid aufgehoben und die Versicherungspflicht in der Renten-,
Kranken- und Pflegeversicherung rückwirkend ab Aufnahme der selbständigen
Tätigkeit festgestellt.
Worum ging es?
Unsere Mandantin ist selbständige Übersetzerin. Ihr Schwerpunkt liegt auf
der Übersetzung von Patenten sowie der fachlichen Korrektur solcher
Übersetzungen – eine hochspezialisierte Tätigkeit an der Schnittstelle von
Sprache, Technik und Recht. Die KSK vertrat zunächst die Auffassung, diese
Tätigkeit sei nicht publizistisch.
Diese Einschätzung hält der Rechtslage nicht stand. Publizist im Sinne des §
2 KSVG ist, wer nicht nur vorübergehend als Schriftsteller, Journalist oder
in ähnlicher Weise publizistisch tätig ist. Das Bundessozialgericht hat den
Publizistenbegriff weit ausgelegt: Erfasst ist jede Form des Umgangs mit
Sprache als Mittel geistiger Auseinandersetzung – auch dann, wenn keine
eigenschöpferische Textproduktion im engeren Sinne vorliegt. Übersetzer und
Lektoren gehören dazu.
Genau diese Frage haben wir bereits vor dem Bundessozialgericht erfolgreich
geklärt: In dem von unserer Kanzlei erstrittenen Grundsatzurteil vom 4. Juni
2019 (Az. B 3 KS 2/18 R) hat das BSG den Zugang freiberuflicher Lektoren und
Übersetzer zur Künstlersozialversicherung bestätigt. Auf dieser Linie liegt
nun auch die Abhilfeentscheidung der KSK: Die Übersetzung von Patenten und
die Korrektur entsprechender Übersetzungen ist eine publizistische Tätigkeit
im Sinne des § 2 KSVG.
Warum sich der Widerspruch lohnt
Die Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse ist für selbständige Künstler
und Publizisten wirtschaftlich von erheblicher Bedeutung:
Die KSK übernimmt – vergleichbar einem Arbeitgeber – rund die Hälfte der
Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Der
Versicherte trägt nur den „Arbeitnehmeranteil“. Über ein gesamtes
Erwerbsleben gerechnet geht es dabei schnell um fünf- bis sechsstellige
Beträge.
Hinzu kommt: Wer bislang privat kranken- oder pflegeversichert war, erhält
mit Eintritt der Versicherungspflicht nach dem KSVG ein außerordentliches
Kündigungsrecht (§ 9 KSVG) und kann in die gesetzliche Versicherung
wechseln. Bereits gezahlte freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Renten- und
Krankenversicherung können auf Antrag erstattet werden.
Und schließlich: Im erfolgreichen Widerspruchsverfahren erstattet die KSK
auf Antrag die zur Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen (§ 63 SGB X) –
einschließlich der Kosten der anwaltlichen Vertretung, wenn deren
Hinzuziehung notwendig war. Der erfolgreiche Widerspruch kostet die
Mandantin damit im Ergebnis nichts.
Was bedeutet das für andere Übersetzer, Lektoren und Fachautoren?
Ablehnungsbescheide der KSK sind kein Endpunkt. Gerade bei Tätigkeiten, die
auf den ersten Blick „technisch“ oder „dienstleistend“ wirken –
Fachübersetzungen, Patentübersetzungen, Lektorat, Korrektorat, technische
Redaktion -, verkennt die KSK immer wieder die weite Auslegung des
Publizistenbegriffs durch die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.
Wichtig ist, die Widerspruchsfrist von einem Monat nach Bekanntgabe des
Bescheides zu wahren und den Widerspruch sorgfältig zu begründen: Es kommt
darauf an, das konkrete Tätigkeitsprofil präzise darzustellen und in die
Systematik des § 2 KSVG und die einschlägige BSG-Rechtsprechung einzuordnen.
Fazit
Die Entscheidung bestätigt: Auch hochspezialisierte Fachübersetzer – hier im
Bereich Patente – sind Publizisten im Sinne des KSVG und haben Anspruch auf
die Absicherung durch die Künstlersozialkasse. Wer einen Ablehnungsbescheid
der KSK erhalten hat, sollte diesen nicht ungeprüft hinnehmen.
_____
Sie haben einen Ablehnungsbescheid der Künstlersozialkasse erhalten oder
sind unsicher, ob Ihre Tätigkeit unter das KSVG fällt? Wir vertreten
Künstler, Publizisten, Übersetzer und Lektoren im Statusfeststellungs- und
Widerspruchsverfahren – bis hin zum Bundessozialgericht. Sprechen Sie uns
an.
Rechtsanwalt Alexander Setzer-Rubruck Fachanwalt für Urheber- und
Medienrecht · Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
