Negative Online-Bewertungen: Was Sie hinnehmen müssen – und was nicht
Ein einziger Stern kann heute mehr Schaden anrichten als eine schlechte Zeitungskritik je hätte: Negative Online-Bewertungen sind in Sekunden geschrieben, weltweit sichtbar und kosten Unternehmen im Schnitt messbar Umsatz. Mit dem Digital Services Act (DSA) und einer Reihe klarer BGH-Entscheidungen sind die rechtlichen Werkzeuge gegen rechtswidrige Rezensionen heute jedoch so scharf wie nie zuvor. Wer sie kennt, muss sich nicht alles gefallen lassen.
Seit über zwei Jahrzehnten berate ich Gastronomen, Hoteliers, Händler, Ärzte und andere Selbstständige im Presse- und Äußerungsrecht. Kaum ein Thema beschäftigt meine Mandanten so dauerhaft wie der Umgang mit Bewertungen auf Google, Tripadvisor, Jameda, kununu & Co. Dieser Beitrag fasst zusammen, was Sie als Betroffene wissen müssen – und an welcher Stelle es sich lohnt, juristische Unterstützung zu holen.
Meinungsäußerung oder Tatsachenbehauptung? Der entscheidende Unterschied
Die freie Meinungsäußerung ist durch Artikel 5 Grundgesetz geschützt. Daraus schließen viele Bewerter – und leider auch viele Betroffene –, dass im Netz „eben alles erlaubt“ sei. Das stimmt nicht. Geschützt sind Meinungen, also subjektive Werturteile. Nicht geschützt sind unwahre Tatsachenbehauptungen.
Die einfache Abgrenzungsfrage lautet stets: Könnte der Verfasser seine Aussage mit üblichen Beweismitteln belegen?
Ein Beispiel aus der Gastronomie: Schreibt ein Gast „Der Sauvignon Blanc hatte Badewannentemperatur“, ist das eine Tatsachenbehauptung, die mit einem Thermometer überprüfbar wäre. Schreibt derselbe Gast hingegen „Der Sauvignon Blanc war mir zu warm“, handelt es sich um eine subjektive Empfindung – also eine Meinungsäußerung, die Sie hinnehmen müssen.
Erfahrene Kritiker formulieren deshalb sehr bewusst: Sie schreiben nicht „Da war Meerrettich drin“, sondern „Es schmeckte, als sei Meerrettich drin gewesen“. Das eine ist angreifbar, das andere nicht. Wenn Sie sich vor einer Reaktion immer diese eine Frage stellen – wäre das beweisbar? – haben Sie schon den wichtigsten Kompass in der Hand.
Wer muss was beweisen?
Hier liegt die gute Nachricht zuerst: Grundsätzlich muss der Bewertende beweisen, dass seine Tatsachenbehauptungen wahr sind. Wer schreibt, der Wein sei warm gewesen, der Koch habe geschimpft oder die Bettwäsche habe gemuffelt, trägt im Streit die Darlegungslast.
Gegen Plattformen wie Google gilt zusätzlich die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Macht ein Betroffener substantiiert geltend, dass die Bewertung rechtswidrig sei – insbesondere, dass gar kein Kundenkontakt bestand –, muss die Plattform den Vorgang prüfen (BGH, Urteil vom 9. August 2022 – VI ZR 1244/20). Dieses Urteil ist 2026 nach wie vor das Herzstück der Bewertungsabwehr: Der BGH hat ausdrücklich klargestellt, dass schon die einfache Rüge des fehlenden Kundenkontakts genügt, um die Prüfpflicht des Portals auszulösen. Weitergehende Begründungen muss der Betroffene gegenüber dem Portal grundsätzlich nicht liefern.
Welche Möglichkeiten haben Sie konkret?
1. Direkter Kontakt zum Verfasser
Hat der Kritiker unter Klarnamen geschrieben, gleichen Sie ihn zunächst mit Reservierungs- oder Bestelllisten ab und nehmen sachlich Kontakt auf. Das ist der Schritt der geringsten Eskalation – und oft erstaunlich erfolgreich. Viele Bewertungen entstehen aus Missverständnissen, die sich in einem Telefonat klären lassen. Ist eine Lösung nicht möglich, oder aufgrund der Bösartigkeit der Bewertung nicht oppurtun, können Sie den Bewerter auch über einen Anwalt auf Unterlassung – und Schadenersatz in Anspruch nehmen.
2. Beschwerde bei der Plattform (Notice-and-Take-Down nach DSA)
Seit dem 17. Februar 2024 gilt der Digital Services Act (DSA) in der gesamten EU unmittelbar. Er hat das deutsche Netzdurchsetzungsgesetz (NetzDG) weitgehend abgelöst und schafft erstmals einheitliche, scharfe Pflichten für alle Hosting-Dienste – also auch für Bewertungsportale.
Das Grundprinzip ist geblieben, aber prozedural verschärft: Sobald die Plattform Kenntnis von einem rechtswidrigen Inhalt erlangt („Notice“), ist sie verpflichtet, unverzüglich tätig zu werden („Take Down“). Vorher trifft sie keine allgemeine Überwachungspflicht. Neu ist Art. 16 DSA: Plattformen müssen leicht zugängliche, elektronische Meldekanäle bereitstellen und über das Ergebnis ihrer Prüfung begründet informieren.
Ein wichtiger Praxishinweis aus der jüngsten Rechtsprechung: Das Landgericht Hamburg hat mit Urteil vom 19. Dezember 2025 (Az. 324 O 400/25) klargestellt, dass Sie nicht zwingend das offizielle DSA-Meldeformular von Google & Co. nutzen müssen. Auch ein anwaltliches Schreiben oder ein gerichtlicher Antrag löst die Prüfpflicht aus. Das ist deshalb wichtig, weil die Formulare der Portale oft darauf zugeschnitten sind, Beschwerden in der Bürokratie versanden zu lassen.
Aus der Praxis: Portalbetreiber sind hartnäckig. Bewertungen sind ihr Geschäftsmodell, und sie verfügen über erhebliche Streitkassen. Ein Großteil der Erstbeschwerden bleibt erfolglos. Spätestens dann sollten Sie anwaltliche Unterstützung einholen – idealerweise von einem auf Äußerungsrecht spezialisierten Anwalt.
3. Strafanzeige – insbesondere bei anonymen Wiederholungstätern
Vermuten Sie hinter anonymen Negativbewertungen einen unbekannten Täter – etwa einen genervten Nachbarn oder einen Mitbewerber –, kann eine Strafanzeige gegen Unbekannt ein effektives Werkzeug sein. Bei Verdacht auf Verleumdung, üble Nachrede oder Nachstellung sind die Ermittlungsbehörden zur Aufklärung verpflichtet, und die Portale erteilen eher Auskunft als gegenüber Ihnen oder Ihrem Anwalt. Über die anwaltliche Akteneinsicht können Sie den Täter anschließend zivilrechtlich in Anspruch nehmen.
Sonderfall: Bewerter war nie Gast oder Kunde
Der praktisch wichtigste Fall ist die Bewertung von Personen, die nie bei Ihnen waren. Hier hat sich die Rechtslage seit 2021 deutlich zugunsten der Betroffenen weiterentwickelt.
Wenn Sie der Plattform gegenüber glaubhaft machen, dass kein Kundenkontakt bestand, kehrt sich die Darlegungslast um. Die Plattform muss vom Bewerter Quittungen, Reservierungsbestätigungen oder andere Nachweise anfordern und das Ergebnis dem Betroffenen mitteilen. Bleibt der Nachweis aus, ist die Bewertung zu löschen.
Diese Linie hat sich in der jüngsten obergerichtlichen Rechtsprechung konsequent verfestigt: Das OLG Köln hat schon mit Urteil vom 23. Dezember 2022 (Az. 6 U 83/22) eine Ein-Stern-Bewertungen untersagt– mit der Begründung, dass im vorliegenden Fall ein verständiger Durchschnittsleser einen Kundenkontakt unterstellt; fehlt dieser, ist die Bewertung insgesamt rechtswidrig. Das OLG München hat 2024 entsprechend entschieden, dass Google eine anonyme Ein-Stern-Bewertung löschen muss, wenn der bewertete Arzt nachweist, dass die angebliche Patientin nie behandelt wurde.
Dürfen Sie Ihre Gäste zur Bewertung auffordern?
Ja – mit drei Einschränkungen, die regelmäßig übersehen werden:
- Nur tatsächliche Gäste und Kunden dürfen aufgefordert werden. Wer Freunde, Familie oder gar bezahlte Tester bewerten lässt, handelt wettbewerbswidrig und riskiert Abmahnungen von Verbraucherschutzzentralen und Mitbewerbern.
- Keine Belohnung für Bewertungen. Sie dürfen positive Rezensionen nicht „erkaufen“ – weder mit Gratis-Espresso noch mit Rabatten oder Geld. Bekommt ein Gast aus echter Geste ohne Aufforderung einen Zusatzgang und schreibt anschließend freiwillig eine gute Rezension, ist das unproblematisch.
- Gewinnspiele müssen offengelegt werden. Verlosen Sie unter allen positiven Bewertern einen Preis, muss in jeder daraus entstandenen Rezension auf das Gewinnspiel hingewiesen werden. Sonst handelt es sich um irreführende Werbung im Sinne des UWG.
Ein einfacher Zettel zur Rechnung mit der freundlichen Bitte, das Lokal (positiv) zu bewerten, ist hingegen rechtlich völlig in Ordnung.
Lohnt sich der juristische Aufwand?
Die ehrliche Antwort: in den allermeisten Fällen ja. Das Netz vergisst nichts, und die Erfolgsquote bei rechtssicher formulierten Löschverlangen liegt heute deutlich höher als noch vor fünf Jahren – auch weil Google und andere große Anbieter unter dem DSA verpflichtet sind, schneller und transparenter zu reagieren.
Wichtig dabei: Die Bewertungsabwehr ist nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung eine anwaltliche Rechtsdienstleistung im Sinne des RDG. Selbsternannte „Löschagenturen“, die ohne Anwaltszulassung gegen Bezahlung Google-Bewertungen entfernen, handeln rechtswidrig. Erst im Mai 2025 hat das Landgericht Hamburg (Az. 416 HKO 13/25) sogar einer großen Rechtsschutzversicherung untersagt, ein eigenes „Online-Reputations-Rechtsschutz“-Modul mit Kanzleivermittlung anzubieten.
Und zum Schluss: Dürfen Sie Hausverbot erteilen?
Selbstverständlich. Das Hausrecht ist ein elementares Eigentumsrecht. Solange das Hausverbot nicht sittenwidrig ist und nicht gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstößt – also nicht an Merkmale wie Herkunft, Religion, Geschlecht oder Behinderung anknüpft –, müssen Sie einen Gast, der Sie vernichtend und unfair bewertet hat, nie wieder bewirten.
Fazit
Der digitale Pranger ist Realität – aber er ist kein rechtsfreier Raum. Mit DSA, BGH-Rechtsprechung und einer eingespielten Linie der Obergerichte stehen Ihnen 2026 so wirksame Werkzeuge zur Verfügung wie nie zuvor. Wichtig sind die richtige Strategie, die schnelle Reaktion und eine spezialisierte anwaltliche Begleitung. Die Portale arbeiten mit Spezialisten – das sollten Sie auch.
Sie sind von einer rechtswidrigen Bewertung betroffen?
Ich prüfe Ihren Fall gerne in einer Erstberatung. Schicken Sie mir einfach den Link zur Bewertung und eine kurze Schilderung des Sachverhalts.
