Das Bundessozialgericht hat auf Antrag des Frankfurter Fachanwaltes für Urheber- und Medienrecht Alexander Setzer-Rubruck am 04.06.2019 ein Urteil des Landesozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom November 2017 bestätigt und die KSK-Mitgliedschaft einer freien Lektorin und Übersetzerin bestätigt,
die überwiegend wissenschaftliche Texte übersetzt und lektoriert.

Der auf theologischen Publikationen spezialisierten freien Lektorin wurde die Mitgliedschaft in der KSK verweigert. Die zunehmend restriktiv agierende Künstlersozialkasse hatte einen Antrag auf Mitgliedschaft in der KSK abgelehnt, weil Lektorate und Übersetzungen wissenschaftlicher Texte nicht
als publizistisch zu bewerten seien.

Das Bundessozialgericht hat dieser fragwürdigen Praxis ein Ende gesetzt (B 3 KS 2/18 R). Es urteilte, dass die Lektoratstätigkeiten an wissenschaftlichen Werken als schöpferische und damit auch als publizistische Tätigkeiten zu erachten sind. Auch die Übersetzungen von wissenschaftlichen
Veröffentlichungen im Bereich der Theologie seien im vorliegenden Fall publizistisch.

Bereits die Vorinstanzen hatten geurteilt, dass die Klägerin aufgrund ihrer hohen akademischen
Qualifikation bei den einzelnen Lektorats-Arbeiten ihre persönliche Expertise einbringen könne und „echte“ Lektorate mit inhaltlicher Bedeutung vorgenommen habe. Dissertationen und Habilitationsschriften seien zur Förderung des wissenschaftlichen Diskurses auf öffentliche Verbreitung
angelegt, so dass es nicht am notwendigen Öffentlichkeitsbezug fehle.

Mit diesem Urteil wird zahlreichen freiberuflichen Lektoren und Übersetzern von wissenschaftlicher Literatur eine KSK-Mitgliedschaft ermöglicht. Insbesondere im niedrigen Einkommensbereich ermöglicht diese KSK-Mitgliedschaft deutlich geringere Krankenversicherungskosten als die sonstigen
gesetzlichen Krankenkassen.

Nach Auffassung von Rechtsanwalt Setzer-Rubruck ist auch das Übersetzen von journalistischen Texten und Werbetexten nach dem KSVG sozialversicherungspflichtig. Letztlich können hier keine anderen Maßstäbe gelten, so der Frankfurter Anwalt, der seit über 20 Jahren in der Medienbranche
tätig ist.

Auch für Berufsanfänger ist das Urteil sehr erfreulich: Diese müssen in den ersten drei Jahren keine Einnahmen mehr aus publizistischer Tätigkeit nachweisen; als Beleg der Erwerbsmäßigkeit ihrer Tätigkeit reichen auch andere Nachweise aus, wie z.B. ein Business-Plan, der bei der Bundesagentur für Arbeit zur Beantragung eines Gründungszuschusses eingereicht wird und eine Homepage oder sonstiges Werbematerial.

SR Fachanwaltskanzlei
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